AGBs

Stand:  01. September 2015

ALLGEMEINES

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Möchte der Auftraggeber den AGB widersprechen, muss dies binnen drei Werktagen schriftlich erfolgen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGBs sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, unabhängig von der  technischen Form oder des Mediums, mit welchem diese erstellt wurden oder vorliegen (z.B. Papierbilder, elektronische Daten, Negative, Dia-Positive, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos).

II. Urheberrecht

Das Urheberrecht aller Lichtbilder verbleibt gemäß Urheberrechtsgesetz bei der Fotografin Andrea Mayerhofer.

Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Es wird – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Eine gewerbliche Nutzung der Lichtbilder (z.B. Züchter-Homepage) ist erst nach gesonderter, schriftlicher Genehmigung der Fotografin gestattet. Der Preis für die gewerbliche Nutzung wird auf Basis handelsüblicher Honorare verhandelt und variiert je nach Nutzungsdauer und -umfang.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin auf den Auftraggeber über.

Lichtbilder dürfen laut § 60 UrhG nicht vervielfältigt oder verbreitet werden, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

Sofern nicht bei Auftragserteilung widersprochen wird, ist der Fotografin gestattet, die Lichtbilder, auf denen keinen Personen zu sehen sind, für Eigenwerbung (z.B. Homepage, Facebook, Werbematerial) und Fotowettbewerbe zu verwenden.

Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt und Stornierung

Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten) sind vom Auftraggeber zu tragen. Die gültige Preisliste kann auf der Homepage eingesehen werden.

50% des Honorars sind bei Auftragserteilung, das restliche Honorar am Tag des Fotoshootings in bar zu bezahlen.

Fällige Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder (auch Leinwände, Fotobücher, Karten usw.) Eigentum der Fotografin.

Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

Termine, die telefonisch, persönlich oder schriftlich vereinbart werden, gelten als verbindlich. Bereits vereinbarte Termine können bis zu 48 Stunden vorher kostenfrei abgesagt oder verschoben werden. Andernfalls ist das volle Honorar des Shootings zu bezahlen. Ausnahme: Outdoorshootings werden bei Regen natürlich auch am selben Tag noch kostenfrei verschoben. Daher wird immer ein zusätzlicher Ausweichtermin vereinbart.

IV. Haftung

Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Sämtliche Lichtbilder werden digital angefertigt und auf digitalen Speichermedien (zwischen-) gespeichert. Für Schäden, die aus dem Verlust oder der Fehlfunktion dieser Speichermedien resultieren, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Versand der vom Fotografen angefertigten Lichtbilder und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert sind, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Selbstverständlich ist es möglich, die Sendung entsprechend zu versichern. Die hierfür anfallenden Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bei Beanstandungen müssen dem Fotografen, unter vollständiger Rückgabe der reklamierten Lieferung, sämtliche zum Auftrag gehörenden Bilder und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Rücksendungen unvollständiger Unterlagen, telefonische Beanstandungen und Reklamationen ohne Belege gelten nicht als Mängelrüge. Etwaige Mängel sind dem Fotografen unverzüglich – bei Auslieferung der Arbeiten – spätestens jedoch binnen zwei Werktagen anzuzeigen. Andernfalls sind etwaige Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

Bei einer berechtigten Beanstandung bleibt es dem Fotografen überlassen, entweder unter Aufrechnung aller übrigen Vertragsbestandteile eine korrigierte Lieferung auszuführen oder aber die beanstandete Lieferung unter Verzicht auf die Berechnung zurück zu nehmen. Misslingen Neuherstellung oder Nachbesserung, so kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

V. Nebenpflichten

Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Kosten für Gutscheine müssen im Vorfeld überwiesen werden. Gutscheine sind ab Kauf 3 Jahre gültig. Gutscheine sind frei übertragbar. Eine Stornierungen oder Erstattung ist nicht möglich. Mit einem Gutschein kann kein weiterer Gutschein gekauft werden.

VI. Leistungsstörung und Ausfallhonorar

Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Es gilt folgende Datenschutzerklärung. (Link zu Datenschutz)

VIII. Digitale Fotografie

Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Bei jeder Benutzung der Fotografien ist die Fotografin als Urheberin namentlich zu benennen. Die Benennung muss beim Bild in folgender Form erfolgen: Fotografie: ©  Andrea Mayerhofer Photography

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM, DVD oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.

Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.

Es gilt das deutsche Recht.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

Unwirksame oder nichtige Bestimmungen werden durch solche Bestimmungen ersetzt, die dem in den unwirksamen oder nichtige Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt im Falle einer im Vertrag befindlichen Regelungslücke. Um eine eventuelle Lücke auszufüllen, vereinbaren die Vertragsparteien, auf die Errichtung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, welche dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen berücksichtigt worden wäre.